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Beendigung der Beitragspflicht

Automatisches Ende der Beitragspflicht

Wird für ein Unternehmen keine maßgebliche Bemessungsgrundlage mehr übermittelt, endet die Beitragspflicht automatisch mit Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres.

Wichtiger Hinweis zur Schließung der letzten Betriebsstätte

Die Schließung der letzten Betriebsstätte ist für uns nicht automatisch erkennbar.
Bitte übermitteln Sie uns in diesem Fall eine Schließungsanzeige und die erforderlichen Nachweise bis spätestens 15. April des Folgejahres.

Bei erfolgreicher Prüfung endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Jahres der Schließung.

Beispiel: Automatische Beendigung

Die Arbeitslöhne des Jahres 2024 bildeten die Grundlage für die Vorschreibung 2025.
Wurde für das Jahr 2025 keine maßgebliche Bemessungsgrundlage mehr übermittelt, endet die Beitragspflicht automatisch mit 31.12.2025.

Das bedeutet: Für 2025 wurde noch eine Vorschreibung versendet. Für 2026 wird keine Vorschreibung mehr erstellt.

Beispiel: Schließung der letzten Betriebsstätte

Die letzte Betriebsstätte wurde im Jahr 2024 geschlossen.
Wurde der OBS die Schließung mit allen erforderlichen Unterlagen gemeldet, endete die Beitragspflicht bereits mit 31.12.2024.

Das bedeutet: Für 2025 wurde keine Vorschreibung mehr versendet.

Erforderliche Nachweise

  • Firmenbuchauszug mit Löschvermerk
  • GISA-Auszug mit Gewerbe-Löschung
  • Finanzamtsbestätigung (Formular Verf25) über Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit
  • Nachweis bei freiberuflicher Tätigkeit der Kammer bzw. der Standesvertretung
  • Bestätigung der Abmeldung gesetzliche Unfallversicherung (betrifft nur Land- und Forstwirte)

Nächste Schritte

  1. Ihre Schließungsanzeige wird von uns geprüft
  2. Bei erfolgreicher Prüfung wird Ihre Beitragspflicht angepasst bzw. beendet