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Informationen für KommSt.-pflichtige Unternehmen mit KommSt.-Zahlung

Beitrag & Recht

Der ORF-Beitrag für Unternehmen wird seit 1.1.2025 auf Basis der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) übermittelten Bemessungsgrundlage berechnet.
Diese ergibt sich aus den Arbeitslöhnen, die für die Kommunalsteuer relevant sind.

Die OBS erhält die für die Berechnung notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres gemäß § 13 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz, BGBl. I Nr. 112/2023 idgF.

Die Jahresvorschreibungen für Unternehmen werden ab Juni bis zum Jahresende versendet.
Der ORF-Beitrag ist umsatzsteuerbefreit.

Wird der OBS vom BMF für ein Unternehmen keine maßgebliche Bemessungsgrundlage mehr übermittelt, endet die Beitragspflicht automatisch mit Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres.

Lesen Sie mehr unter: Schließung und Ende der Beitragspflicht

Die OBS ist bei der Vorschreibung strikt an die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) gemeldeten Kommunalsteuerdaten gebunden. 

Hinweis:
Besteht an der Bemessungsgrundlage Zweifel, beantragen Sie eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer in Ihrer Gemeinde.
Nur eine durch Bescheid korrigierte Bemessungsgrundlage kann von der OBS berücksichtigt werden. Solange kein geänderter Bescheid vorliegt, bleibt Ihre Beitragspflicht bestehen.

Wichtig zu wissen:
Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte haben, müssen keinen privaten ORF-Beitrag zahlen.

Damit die private Beitragsnummer ausgenommen werden kann, muss das Unternehmen einen Antrag stellen. 

Lesen Sie mehr unter: Private Ausnahmen - Antrag