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Informationen für gesetzlich ausgenommene Unternehmen

Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht der Kommunalsteuer unterliegen, sind gesetzlich von der Beitragspflicht ausgenommen (z. B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts). Es fällt kein ORF-Beitrag an.

Dazu zählen:

  • Bund, Länder, Gemeinden
  • Wirtschaftskammern, Arbeiterkammern
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Sozialversicherungsträger
  • Gemeinnützige Vereine
  • Studenten- und Pflegeheime
  • Freiwillige Feuerwehren
  • Politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit

Hinweis:
Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte haben, müssen keinen privaten ORF-Beitrag zahlen.

Damit die private Beitragsnummer ausgenommen werden kann, muss das Unternehmen einen Antrag stellen. 

Lesen Sie mehr unter: Private Ausnahmen - Antrag