Skip to main content Skip to page footer

Fragen und Antworten zur betrieblichen Beitragspflicht (Unternehmen)

Hier finden Sie Informationen zu den wichtigsten Themen rund um die Firmenverrechnung:

Unternehmensarten und Beitragspflicht

Der ORF-Beitrag fällt grundsätzlich für Unternehmen an, die im Vorjahr Kommunalsteuer zu entrichten hatten. Die für die Berechnung notwendigen Kommunalsteuerdaten werden der OBS vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) übermittelt.

Unternehmen ist ...Beitrags-pflichtigErklärung
KommSt.-pflichtig und hatte im Vorjahr Kommunalsteuer zu entrichten[MS1] Ja

Der ORF-Beitrag wird auf Basis der gesamten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme des Unternehmens berechnet. 

Privatpersonen mit Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte können bei identer Adresse unter bestimmten Voraussetzungen von der privaten Beitragspflicht ausgenommen werden. Der Antrag ist vom Unternehmen zu stellen.

KommSt.-pflichtig, hat aber keine Kommunalsteuer zu entrichten (Freibetrag)Nein

Für das Unternehmen fällt kein ORF-Beitrag an, wenn im Vorjahr aufgrund des Freibetrags keine Kommunalsteuer zu entrichten war. 

Ein privater Hauptwohnsitz an derselben Adresse bleibt grundsätzlich beitragspflichtig.

Nicht KommSt.-pflichtig, gesetzlich ausgenommenNein

Gesetzlich ausgenommen sind zum Beispiel Gemeinden, gemeinnützige Vereine, Heime und andere nicht kommunalsteuerpflichtige Organisationen. 

Privatpersonen mit Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte können bei identer Adresse ausgenommen werden. Auch hier muss das Unternehmen den Antrag stellen.

 

Berechnungsgrundlage und Daten des BMF

Seit 1. Jänner 2025 richtet sich die Berechnung nach der gesamten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme des Unternehmens. Die Anzahl der ORF-Beiträge ergibt sich aus der gesetzlichen Staffelung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 idgF. (ORF-Beitrag: 15,30 Euro pro Monat).

Für die Vorschreibung eines Jahres wird grundsätzlich die kommunalsteuerpflichtige Lohnsumme des Vorjahres herangezogen. Für die Vorschreibung 2025 sind daher die Arbeitslöhne 2024 maßgeblich, für die Vorschreibung 2026 die Arbeitslöhne 2025.

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht keine Aliquotierung auf jene Monate des Vorjahres vor, in denen Kommunalsteuer zu entrichten war.

Für die Berechnung des ORF-Beitrags wird die gesamte kommunalsteuerpflichtige Lohnsumme des Vorjahres herangezogen. Daraus ergibt sich anhand der gesetzlichen Staffelung die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge.

Der ORF-Beitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

Die Anzahl der ORF-Beiträge richtet sich nach der Höhe der bundesweiten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme. Die Staffelung gilt einheitlich in ganz Österreich.

BemessungsgrundlageBeiträge pro Jahr
bis 1,6 Mio. Euro1 Beitrag
bis 3 Mio. Euro2 Beiträge
bis 10 Mio. Euro7 Beiträge
bis 50 Mio. Euro10 Beiträge
bis 90 Mio. Euro20 Beiträge
über 90 Mio. Euro50 Beiträge

Das BMF übermittelt der OBS jeweils im April die für die Berechnung erforderlichen Kommunalsteuerdaten. Maßgeblich ist die Summe der kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhne des Vorjahres. Die OBS berechnet den ORF-Beitrag auf Basis dieser übermittelten Daten.

Seit 2025 wird der ORF-Beitrag nicht mehr für jede Gemeinde einzeln berechnet. Maßgeblich ist die gesamte kommunalsteuerpflichtige Lohnsumme des Unternehmens. Daraus ergibt sich für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten eine Entlastung.

ThemaVorschreibung 2025Vorschreibung 2024
BerechnungsgrundlageGesamte kommunalsteuerpflichtige Lohnsumme des Unternehmens aus dem VorjahrGesonderte Beitragspflicht für jede Gemeinde, in der Kommunalsteuer angefallen ist
Auswirkung bei mehreren BetriebsstättenEntlastung durch Berechnung des ORF-Beitrags nach der gesamten Lohnsumme und gesetzlicher StaffelungMehrfachbeiträge bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden

Die OBS übernimmt die vom BMF übermittelten Kommunalsteuerdaten und kann diese nicht selbst ändern.

Bestehen Zweifel an der Bemessungsgrundlage, müssen Sie die Prüfung der Kommunalsteuer bei der zuständigen Gemeinde veranlassen. Falls erforderlich, muss die Kommunalsteuer dort bescheidmäßig berichtigt werden. 

Erst eine offiziell korrigierte Bemessungsgrundlage kann von der OBS berücksichtigt werden.

Bitte übermitteln Sie den Berichtigungsbescheid der Gemeinde an die OBS. Die Gemeinde meldet die Korrektur nicht direkt an uns.

Verrechnung

Warum erhalte ich eine Vorschreibung für das Jahr 2026?

Das BMF hat der OBS die Bemessungsgrundlage Ihres Unternehmens übermittelt. Sie entspricht der Summe der kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhne des Jahres 2025. 

Auf dieser Grundlage werden der ORF-Beitrag und – soweit gesetzlich vorgesehen – die Landesabgabe für 2026 berechnet.

Warum wird die Landesabgabe für 2025 erst nachträglich vorgeschrieben?

Im Oktober 2025 wurde das ORF-Beitrags-Gesetz geändert. Seitdem erfolgt die Berechnung für Unternehmen nicht mehr je Betriebsstätte, sondern auf Basis der gesamten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme des Unternehmens.

Aufgrund dieser Änderung mussten auch die jeweiligen Landesgesetze an die neue Berechnungslogik angepasst werden. 

Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung 2025 lagen diese gesetzlichen Anpassungen noch nicht vollständig vor. Daher konnte zunächst nur der ORF-Beitrag für 2025 ohne Landesabgabe vorgeschrieben werden.

Die Landesabgaben 2025 werden gesondert zu einem späteren Zeitpunkt nachverrechnet.

Ist der ORF-Beitrag 2025 in der nachträglichen Vorschreibung zur Landesabgabe nochmals enthalten?

Nein. Der ORF-Beitrag für 2025 wurde bereits vorgeschrieben. Die gesonderte Vorschreibung enthält nur die noch offene Landesabgabe für 2025, mit deren Einhebung die OBS nach den geltenden Landesgesetzen betraut ist.

Warum habe ich mehrere Schreiben kurz hintereinander erhalten?

Je nach Verrechnungsfall können getrennte Schreiben zur Vorschreibung 2026, zur Landesabgabe 2025, zu offenen Forderungen oder zu einer Korrektur versendet werden. 

Bitte prüfen Sie den Betreff, die Verrechnungsperiode und die Zahlungsreferenz jedes Schreibens.

Warum habe ich eine korrigierte bzw. neu ausgestellte Vorschreibung erhalten?

Eine korrigierte Vorschreibung wird erstellt, wenn sich relevante Daten einer bereits erstellten Vorschreibung nachträglich ändern. Das kann zum Beispiel die Bemessungsgrundlage oder Empfänger- bzw. Zustelldaten betreffen. 

Warum habe ich zwei Vorschreibungen zum ORF-Beitrag erhalten?

Der ORF-Beitrag wird für den betrieblichen und den privaten Bereich getrennt vorgeschrieben. Daher kann es vorkommen, dass Sie sowohl eine Vorschreibung für Ihr Unternehmen als auch eine private Vorschreibung für Ihren Hauptwohnsitz erhalten.

Beide Vorschreibungen haben eine eigene Beitragsnummer.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme von der privaten Beitragspflicht im betrieblichen Bereich möglich sein. 

Wie erkenne ich eine Vorschreibung für Unternehmen?

Eine Vorschreibung für Unternehmen erkennen Sie an folgenden Merkmalen:

  • Im Kopf und im Betreff des Schreibens finden Sie die Angabe „Unternehmen“ sowie – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer und Steuernummer. 
  • Als Kontakt ist unser Key-Account-Management angeführt. 
  • Im Schreiben finden Sie die Bemessungsgrundlage Ihres Unternehmens. Sofern eine Landesabgabe anfällt, wird diese in der beiliegenden Detailaufstellung ausgewiesen.
  • Auf der Rückseite der Belege finden Sie Informationen zum ORF-Beitrag für Unternehmen.

Was ist eine Landesabgabe?

Die Einhebung des ORF-Beitrags bildet die zentrale Aufgabe der OBS. In manchen Bundesländern ist sie nach den Landesgesetzen auch mit der Einhebung der Landesabgaben betraut. Deren Höhe, Berechnung und Verwendung werden vom jeweiligen Bundesland gesetzlich festgelegt. Die Einnahmen fließen in das jeweilige Landesbudget und werden für Kultur, Bildung oder regionale Projekte verwendet.

In welchen Bundesländern fällt eine Landesabgabe an?

Im betrieblichen Bereich fällt zusätzlich zum ORF-Beitrag in folgenden Bundesländern eine Landesabgabe an:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Steiermark *)
  • Tirol 

*) in Klärung durch die Landesregierung

In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg wird keine Landesabgabe eingehoben. 

Hinweis zu Landesabgaben 2025:
Die Landesabgaben für das Jahr 2025 wurden bisher noch nicht verrechnet, da eine Novelle zum OBG im Jahr 2025 zur Entlastung von Unternehmen Anpassungen der Landesgesetze in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Steiermark und Tirol erforderlich machten. Die Nachverrechnung der Landesabgaben für das Jahr 2025 erfolgt gesondert.

Warum ist die Landesabgabe je Bundesland unterschiedlich hoch?

Die Höhe, Berechnung und Verwendung der Landesabgabe werden durch das jeweilige Bundesland gesetzlich festgelegt. Deshalb unterscheiden sich die Beträge zwischen den Bundesländern.

Es gelten folgende rechtliche Grundlagen:

  • Burgenland: Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024, LGBl. Nr. 85/2023, idgF
  • Kärnten: Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024, LGBl. Nr. 86/2003, idgF
  • Steiermark: Steiermärkisches Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz – StKSAG, idgF *)
  • Tirol: Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz, idgF 

*) in Klärung durch die Landesregierung

Welche Bemessungsgrundlage wird für die Landesabgabe verwendet?

Für die Landesabgabe wird dieselbe vom BMF an die OBS übermittelte Bemessungsgrundlage wie für den ORF-Beitrag herangezogen: die Summe der kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhne des Vorjahres.

  • Für die Verrechnungsperiode 2025 sind die Arbeitslöhne des Jahres 2024 maßgeblich. 
  • Für die Verrechnungsperiode 2026 sind die Arbeitslöhne des Jahres 2025 maßgeblich. 

Für die Berechnung der Landesabgabe wird zusätzlich berücksichtigt, welcher Anteil der Bemessungsgrundlage auf das jeweilige Bundesland entfällt. Die konkrete Berechnung richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz.

Wie werden die Landesabgaben in der Detailaufstellung berechnet?

Aus der gesamten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme des Unternehmens wird zunächst die bundesweite Anzahl der ORF-Beiträge ermittelt. 

Siehe Wie ist die gesetzliche Staffelung aufgebaut?

Für die Berechnung der Landesabgaben wird die gesamte Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Diese anteilige Aufteilung wird als Aliquotierung bezeichnet.

Eine Landesabgabe wird nur für die Anzahl an Beiträgen berechnet, die einem Bundesland mit Landesabgabe zugeordnet wird. Soweit es das jeweilige Landesgesetz vorsieht, erfolgt die Aufteilung auf ganze Beiträge. (siehe auch: Wie entstehen Rundungsdifferenzen?)

Die Detailaufstellung zeigt insbesondere:

  • die bundesweite Bemessungsgrundlage, 
  • die daraus ermittelte Anzahl der ORF-Beiträge, 
  • die Bemessungsgrundlage je Bundesland, 
  • die dem jeweiligen Bundesland zugeordnete Anzahl an Beiträgen und 
  • den daraus berechneten Betrag der Landesabgabe. 

Warum werden in der Detailaufstellung alle Bundesländer angezeigt sowie unterschiedliche Berechnungswerte und Anzahl der Beiträge ausgewiesen?

Die Detailaufstellung zeigt, wie sich die bundesweite Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Bundesländer verteilt.

Zunächst wird aus der gesamten bundesweiten Bemessungsgrundlage die Anzahl der ORF-Beiträge ermittelt. Für die Berechnung der Landesabgaben wird anschließend je Bundesland dargestellt,

  • welcher Anteil der kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhne auf das Bundesland entfällt, 
  • welche Berechnungsbasis sich daraus für die Landesabgabe ergibt und  
  • welche Anzahl an Landesabgaben daraus ermittelt wird. 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden alle Bundesländer angeführt. Eine Landesabgabe wird jedoch nur in jenen Bundesländern vorgeschrieben, in denen sie gesetzlich vorgesehen ist und in den übrigen Bundesländern beträgt der ausgewiesene Betrag 0,00 Euro.

Die Anzahl der Landesabgaben kann von der bundesweit ermittelten Anzahl der ORF-Beiträge abweichen, weil für die Landesabgabe die jeweilige Bemessungsgrundlage des Bundeslandes maßgeblich ist.

Wie entstehen Rundungsdifferenzen?

Die bundesweit ermittelte Anzahl der ORF-Beiträge wird entsprechend dem Anteil der Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Dabei können rechnerische Werte mit Nachkommastellen entstehen.

Soweit es das jeweilige Landesgesetz vorsieht, wird die auf ein Bundesland entfallende Anzahl kaufmännisch auf ganze Beiträge gerundet. Rundungsdifferenzen zwischen den Bundesländern werden nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen.

 Der daraus berechnete Betrag der Landesabgabe wird zusätzlich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesgesetzes gerundet, beispielsweise auf volle zehn Cent.

Bis wann muss ich bezahlen?

Die konkrete Zahlungsfrist steht auf der Vorschreibung oder Zahlungserinnerung. 

Verwenden Sie bei einer Überweisung bitte die angegebene 12-stellige Zahlungsreferenz, damit Ihre Zahlung richtig zugeordnet werden kann.

Welche Vorteile hat die SEPA-Lastschrift?

Mit der SEPA-Lastschrift wird der fällige Betrag automatisch und fristgerecht eingezogen. Sie müssen keine Zahlungsfrist überwachen und vermeiden mögliche Einzahlungsentgelte.

Wie kann ich auf SEPA-Lastschrift umstellen?

Jetzt auf SEPA-Lastschrift umsteigen:
SEPA-Formular vollständig ausfüllen, unterschreiben und an die OBS senden:

Download: SEPA-Formular (PDF) 

Upload: SEPA-Formular

Weitere Informationen: 

Erhalte ich trotz SEPA-Lastschrift weiterhin einen Beleg?

Ja. Auch bei einer SEPA-Lastschrift wird die Vorschreibung als Beleg grundsätzlich elektronisch über das USP zugestellt.

Warum steht auf meinem Beleg „Bitte nicht einzahlen“?

Dieser Hinweis bedeutet, dass der ausgewiesene Betrag aufgrund eines bestehenden SEPA-Mandats automatisch vom angegebenen Konto eingezogen wird. 

Bitte überweisen Sie den Betrag nicht zusätzlich. 

Kann ein Unternehmen den ORF-Beitrag in Teilbeträgen bezahlen?

Nein. Für Unternehmen ist keine Teilzahlung vorgesehen. 

Der auf der Vorschreibung ausgewiesene Jahresbetrag ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist vollständig zu bezahlen beziehungsweise wird dieser bei bestehendem SEPA-Mandat automatisch eingezogen.

Was ist beim Online-Banking zu beachten?

Verwenden Sie immer die auf dem aktuellen Beleg angegebene 12-stellige Zahlungsreferenz. Nur so kann die Zahlung eindeutig zugeordnet werden. Nutzen Sie nach Möglichkeit den QR-Code auf der Zahlungsanweisung – damit werden IBAN, Betrag und Zahlungsreferenz automatisch übernommen.

Was soll ich bei Zahlungsschwierigkeiten tun?

Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an die OBS, um Ihr Anliegen prüfen zu lassen Halten Sie bei der Kontaktaufnahme bitte Ihre ORF-Beitragsnummer und die betroffene Vorschreibung bereit.

Wie setzt sich der SEPA-Einzugsbetrag zusammen?

Der SEPA-Einzugsbetrag kann neben der aktuellen Vorschreibung auch weitere auch weitere offene Beträge enthalten. Dazu zählen beispielsweise Landesabgaben, noch offene Forderungen, wie Säumniszuschläge oder Bankspesen.

Auf dem aktuellen SEPA-Lastschrift-Beleg sehen Sie, wie sich der angekündigte Einzugsbetrag zusammensetzt. Den Beleg erhalten Sie gemeinsam mit der Information über den bevorstehenden Einzug.

Was passiert, wenn die Lastschrift nicht durchgeführt werden kann?

Kann der Betrag trotz erteiltem SEPA-Lastschriftmandat nicht abgebucht werden, bleibt die Forderung offen. Von der Bank verrechnete Rücklastschriftspesen werden als Bankgebühren weiterverrechnet.

Wird die Forderung nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, kann zusätzlich ein Säumniszuschlag anfallen.

Säumniszuschlag:
Ein Säumniszuschlag entsteht bei nicht fristgerechter Zahlung und beträgt 10 % der jeweils offenen Forderung, höchstens 18,36 Euro pro Vorschreibung. Dieser wird automatisiert vorgeschrieben (§ 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Bankgebühren:
Sollte bei Zahlung mit SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung) eine Abbuchung fehlschlagen, werden Bankgebühren fällig. Diese verrechnet die OBS weiter.
Bei den Bankgebühren handelt es sich um Spesen, die von der Bank verrechnet werden. Diese entstehen nur dann, wenn trotz erteiltem SEPA-Lastschriftmandat (Einzieher) keine Abbuchung vom Konto durchgeführt werden kann. Damit Abbuchungen problemlos erfolgen können, sind ein gedecktes Bankkonto und aktuelle Bankdaten notwendig.

Kann ich eine SEPA-Lastschrift widerrufen?

SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
Sie können Ihr SEPA-Lastschriftmandat jederzeit widerrufen.
Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular unter: OBS.at/kontakt

Wichtig: Eine Sperre von OBS-Lastschriften bei Ihrer Bank ersetzt den Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gegenüber der OBS nicht. Da wir über eine solche Sperre nicht automatisch informiert werden, kann die OBS weiterhin Abbuchungen veranlassen. Werden diese von Ihrer Bank zurückgewiesen, können Bankgebühren entstehen, die Ihnen gegebenenfalls weiterverrechnet werden.

Rückbuchung einer Abbuchung
Sie können innerhalb von acht Wochen bzw. 56 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei Ihrer Bank veranlassen.

Bitte beachten Sie: Bei einer Rückbuchung können der Bankgebühren entstehen, die Ihnen weiterverrechnet werden.
Eine Rückbuchung beendet Ihr SEPA-Lastschriftmandat nicht. Möchten Sie künftig nicht mehr per SEPA-Lastschrift bezahlen, müssen Sie das Mandat zusätzlich bei der OBS widerrufen.

Warum habe ich eine 1. Zahlungserinnerung erhalten?

Es kann vorkommen, dass im Alltag eine Zahlung übersehen oder eine Frist versehentlich nicht eingehalten wird.

Sie erhalten die Zahlungserinnerung, wenn eine offene Forderung bisher nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde. Bitte bezahlen Sie den ausgewiesenen offenen Betrag innerhalb der angegebenen Frist mit der beigefügten Zahlungsanweisung.

Hat sich Ihre Zahlung mit der Zahlungserinnerung überschnitten, prüfen Sie bitte, ob und welcher Betrag noch offen ist.

Was soll ich tun, wenn sich meine Zahlung mit der 1. Zahlungserinnerung überschnitten hat?

Prüfen Sie, wann und in welcher Höhe Sie den Betrag bezahlt haben. Achten Sie dabei auch darauf, ob die richtige Beitragsnummer beziehungsweise Zahlungsreferenz verwendet wurde.

Wurde die Hauptforderung bereits vollständig bezahlt, müssen Sie diese nicht nochmals überweisen. Ein auf der Zahlungserinnerung ausgewiesener Säumniszuschlag kann jedoch weiterhin offen sein.

Ein Kontakt mit der OBS ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • Ihre Zahlung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde, 
  • eine falsche Beitragsnummer oder Zahlungsreferenz verwendet wurde oder 
  • für Sie nicht nachvollziehbar ist, welcher Betrag noch offen ist. 

Übermitteln Sie in diesem Fall über unser Kontaktformular einen Zahlungsnachweis. Daraus sollten der Zahlungsbetrag, das Zahlungsdatum, das Empfängerkonto und die verwendete Zahlungsreferenz ersichtlich sein. Geben Sie außerdem die Beitragsnummer des Unternehmens an.

Kontakt-Formular öffnen 

Wann fällt ein Säumniszuschlag an?

Ein Säumniszuschlag entsteht bei nicht fristgerechter Zahlung. Dieser wird automatisiert vorgeschrieben (§ 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idgF) und beträgt 10 % der jeweils offenen Forderung, höchstens 18,36 Euro pro Vorschreibung.

Mit einer pünktlichen Zahlung, zum Beispiel durch SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung), vermeiden Sie den Säumniszuschlag.

Warum habe ich eine 2. Zahlungserinnerung oder letzte Mahnung erhalten?

Eine 2. Zahlungserinnerung beziehungsweise letzte Mahnung wird versendet, wenn trotz der ersten Zahlungserinnerung noch eine offene Forderung besteht. 

Der offene Betrag kann aus der Hauptforderung, dem Säumniszuschlag und gegebenenfalls Bankgebühren bestehen. 

Bezahlen Sie den Gesamtbetrag bis zur angegebenen Frist, um zusätzliche Anwalts-, Gerichts- oder Exekutionskosten zu vermeiden.

Warum werden Bankgebühren auf der Zahlungserinnerung angeführt?

Bankgebühren entstehen, wenn eine Abbuchung trotz erteiltem SEPA-Lastschriftmandat nicht durchgeführt werden kann.

Dabei handelt es sich um Spesen, die von der Bank verrechnet und von der OBS weiterverrechnet werden.

Wie setzt sich der Betrag der letzten Mahnung zusammen?

Der Gesamtbetrag kann die noch offene Hauptforderung, den Säumniszuschlag und gegebenenfalls Bankgebühren enthalten. 

Die einzelnen Positionen sind auf der Zahlungserinnerung beziehungsweise dem beigefügten Rückstandsausweis angeführt.

Was ist ein Rückstandsausweis?

Der Rückstandsausweis weist die vollstreckbare offene Forderung aus. 

Er wird der 2. Zahlungserinnerung (letzten Mahnung) beigelegt. Wird der Betrag weiterhin nicht bezahlt, dient er als Grundlage für weitere Einbringungs- und Vollstreckungsmaßnahmen.

Kann ich Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erheben?

Ja. 

Sie haben die Möglichkeit Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis zu erheben. Dadurch wird das ordentliche Verwaltungsverfahren eingeleitet. Bitte bringen Sie allfällige Einwendungen unverzüglich schriftlich bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien ein.

Sie können Ihre schriftlichen Einwendungen auch per E-Mail mahnung@obs.at.at einbringen.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne telefonisch weiter:
Unter 05 0200 800 erreichen Sie uns Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 19.00 Uhr (außer feiertags).

Ich habe nach Erhalt der 2. (und letzten) Mahnung diese bezahlt. Muss ich noch etwas tun?

Hat sich Ihre Zahlung mit dem Schreiben überschnitten und wurde der gesamte offene Betrag einschließlich allfälliger Säumniszuschläge bezahlt, bestehen für diesen Vorschreibungszeitraum keine offenen Forderungen.

Haben Sie bereits ein Schreiben eines Inkassobüros erhalten, wenden Sie sich zusätzlich an die dort angeführte Kontaktstelle.

Zustellung & Adressen

Wo muss eine falsche Unternehmensadresse geändert werden?

Die zuständige Stelle hängt von der Unternehmensform und der betroffenen Adresse ab. 

  • Bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen ist die Geschäftsanschrift im Firmenbuch zu ändern. 
  • Gewerbliche Standorte sind bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise im GISA zu berichtigen.
  • Einzelunternehmen können für eine Standortverlegung auch das entsprechende Service in Mein USP nutzen. Dafür ist eine Anmeldung mit ID Austria beziehungsweise digitaler Signatur erforderlich. Bei eingetragenen Einzelunternehmen ist zusätzlich die Änderung im Firmenbuch notwendig.
  • Vereine müssen Änderungen der Zustellanschrift beziehungsweise des Vereinssitzes bei der zuständigen Vereinsbehörde melden; die Daten werden im Zentralen Vereinsregister geführt.
  • Andere Organisationen ändern ihre Adresse bei dem für sie maßgeblichen Quellregister beziehungsweise der zuständigen Behörde.

Weitere Informationen unter: https://www.usp.gv.at/themen/betrieb-und-umwelt/betriebliches-standortmanagement/weitere-informationen-betriebliches-standortmanagement/adressaenderung.html

Informieren Sie die OBS anschließend über die Änderung, damit diese bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt werden kann.

Geben Sie dabei bitte Folgendes an:

  • die Beitragsnummer des Unternehmens, 
  • den vollständigen Firmen- oder Organisationswortlaut, 
  • die bisherige und die neue Adresse sowie 
  • das Datum, ab dem die neue Adresse gilt. 

Übermitteln Sie außerdem einen aktuellen Nachweis der Änderung, zum Beispiel einen Firmenbuchauszug, GISA-Auszug oder Vereinsregisterauszug.

Hinweis Unternehmensservice Portal

Mit dem Service der elektronischen Standortverlegung für Einzelunternehmen kann die Verlegung des Gewerbestandorts sowie des Unternehmensstandorts eines Einzelunternehmens online im Unternehmensserviceportal einfach, schnell und kostenfrei abgewickelt werden.

Bitte beachten Sie, dass ins Firmenbuch eingetragene (protokollierte) Einzelunternehmen jedenfalls zusätzlich das Firmenbuch über die Änderung der Geschäftsanschrift informieren müssen.

Alle Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt "Elektronische Standortverlegung für Einzelunternehmen am USP". Informationen über die unterschiedlichen Adressen eines Unternehmens (Gewerbestandort, Unternehmensstandort, Geschäftsanschrift etc.) sind ebenfalls auf USP.gv.at verfügbar.

Kann die OBS meine Firmenadresse direkt ändern?

Die Vorschreibung wird an die vom Bundesministerium für Finanzen übermittelte Zustelladresse gesendet. Sollten hier Änderungen nötig sein, veranlassen Sie diese bitte bei den zuständigen Stellen. Die OBS kann behördliche Registerdaten nicht selbst ändern.

Siehe auch: Wo muss eine falsche Unternehmensadresse geändert werden?

Warum habe ich keine Vorschreibung oder Zahlungserinnerung per Post erhalten?

Vorschreibungen und die 1. Zahlungserinnerungen werden elektronisch in „Mein Postkorb“ zugestellt, wenn das Unternehmen beziehungsweise die adressierte Person für die elektronische Zustellung registriert und erreichbar ist. Ist keine elektronische Zustellung möglich, erfolgt die Zustellung per Post.

Bei einer neuen Zustellung wird eine Verständigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet. Die E-Mail selbst enthält das Dokument jedoch nicht. Das Schreiben befindet sich in „Mein Postkorb“.

Wo Sie die Zustellung abrufen können, hängt davon ab, welchem Bereich sie zugeordnet wurde:

  • Dem Unternehmen zugeordnete Zustellungen finden Sie in „Mein USP“ unter „Mein Postkorb“. 
  • Privat zugeordnete Zustellungen finden Sie im persönlichen „Mein Postkorb“ auf oesterreich.gv.at beziehungsweise in der ID Austria-App. 

Das ist insbesondere bei Einzelunternehmen relevant: Die Inhaberin oder der Inhaber ist zwar eine natürliche Person, betriebliche Zustellungen werden grundsätzlich dennoch über den Unternehmenszugang in „Mein USP“ abgerufen. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern steht „Mein Postkorb“ nach der Anmeldung im USP grundsätzlich unmittelbar zur Verfügung. 

Direkt zu den Portalen:

Warum wurde mein Unternehmen automatisch für die elektronische Zustellung registriert?

Unternehmen, die FinanzOnline nutzen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, sowie Teilnehmende am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) können automatisch in das Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung übernommen werden. 
Ab dem Zeitpunkt der automatischen Übernahme ist das Unternehmen für elektronische Zustellungen erreichbar. Behördliche Dokumente können dann rechtsgültig elektronisch zugestellt werden.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie für das Unternehmen Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) haben, zumindest eine Person die Rolle „Postbevollmächtigte/Postbevollmächtigter“ besitzt und die hinterlegte E-Mail-Adresse für Verständigungen aktuell ist.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundeskanzleramts zur eZustellung für Unternehmen.

Warum werde ich bei der eZustellung als Unternehmen geführt, obwohl ich keine Unternehmerin bzw. kein Unternehmer bin?

Der für die elektronische Zustellung verwendete Unternehmensbegriff ist weiter gefasst als der umgangssprachliche Begriff „Unternehmen“. Er umfasst neben Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, unter anderem auch Personen, die im Rahmen der Finanzverwaltung betrieblich veranlagt werden. Auch Vereine können in diesem Zusammenhang als Unternehmen geführt werden. 

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in den FAQ des Bundeskanzleramts zur eZustellung für Unternehmen.

Kann die OBS meine Registrierung oder Daten zur elektronischen Zustellung ändern?

Nein. Die OBS hat keinen Einfluss auf die Registrierung zur elektronischen Zustellung oder auf die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten Daten.

Einstellungen und Verständigungsadressen können Sie in „Mein Postkorb“ verwalten. 

Bei Fragen zum USP-Zugang, zur Registrierung oder zur Bedienung von „Mein Postkorb“ wenden Sie sich bitte an das USP Service Center.

Fragen zu Ihrer Vorschreibung, Zahlungserinnerung oder Beitragsnummer beantwortet weiterhin die OBS.

Wie lange bleibt eine Zustellung in „Mein Postkorb“ verfügbar?

Elektronische Nachrichten bleiben insgesamt zehn Wochen beziehungsweise 70 Tage in „Mein Postkorb“ gespeichert. Danach werden sie automatisch und unwiderruflich gelöscht.

Für nachweisliche Zustellungen gilt zusätzlich eine Abholfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Abholfrist bleibt die Nachricht noch weitere acht Wochen verfügbar. Nicht nachweisliche Nachrichten stehen zehn Wochen zur Abholung bereit. Speichern Sie wichtige Dokumente daher rechtzeitig auf Ihrem Computer oder Mobilgerät. 

Was passiert, wenn die E-Mail-Verständigung nicht ankommt?

Das Dokument selbst befindet sich in „Mein Postkorb“. Die E-Mail informiert darüber, dass dort eine neue Nachricht bereitliegt.

Bei einer nicht nachweislichen Zustellung gilt das Dokument auch dann als zugestellt, wenn die Verständigungs-E-Mail nicht angekommen ist.

Prüfen Sie „Mein Postkorb“ daher regelmäßig und achten Sie darauf, dass eine aktuelle E-Mail-Adresse für Verständigungen hinterlegt ist.

Was muss ich tun, wenn „Mein Postkorb“ im USP nicht angezeigt wird?

Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie einzelvertretungsbefugte Personen können „Mein Postkorb“ grundsätzlich unmittelbar nach der Anmeldung in „Mein USP“ öffnen.

Bei anderen Benutzerkonten muss die USP-Administratorin oder der USP-Administrator das Verfahrensrecht „Postbevollmächtigter“ zuweisen. Danach kann es bis zu 60 Minuten dauern, bis „Mein Postkorb“ nach einer neuerlichen Anmeldung unter „Alle Services“ angezeigt wird. 

Für nachweisliche Zustellungen ist eine Anmeldung mit ID Austria oder EU-Login erforderlich. Nicht nachweisliche Zustellungen können grundsätzlich auch mit einer USP-Kennung abgerufen werden. 

Kann ich eine postalische Zustellung erhalten?

Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Ausgenommen sind insbesondere Unternehmen, die wegen Unterschreitens der maßgeblichen Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Eine Ausnahme besteht auch, wenn kein Internetanschluss oder nicht die notwendigen technischen Voraussetzungen vorhanden sind. 

Ist ein Unternehmen nicht für die elektronische Zustellung erreichbar, erfolgt die Zustellung per Post.

Einstellungen zur elektronischen Zustellung werden in „Mein Postkorb“ verwaltet. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.usp.gv.at/mein-postkorb/einstellungen.html. 

Bei Fragen unterstützt das USP Service Center unter 

https://www.usp.gv.at/hilfe-und-support/service-center.html

Ausnahme der privaten Beitragspflicht am Firmenstandort

Muss ich doppelt zahlen, wenn mein Hauptwohnsitz auch der Firmenstandort ist?

Die betriebliche Beitragspflicht bleibt bestehen. 

Eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich kann unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen beantragt werden. Die Hauptwohnsitz-Adresse muss vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse sein.

Weichen die Adressen voneinander ab, müssen die Daten zunächst bei der zuständigen Behörde beziehungsweise im maßgeblichen Register berichtigt und anschließend aktuelle Nachweise an die OBS übermittelt werden.

Wann kann die private Beitragspflicht am Firmenstandort ausgenommen werden?

Eine Prüfung auf Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen auf Ihre Situation zutreffen und Sie diese durch entsprechende Nachweise belegen können:

  • Zumindest eine volljährige Person ist an der Organisations-/Betriebsstätten-Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  • Das Unternehmen ist betrieblich beitragspflichtig oder gesetzlich von der betrieblichen ORF-Beitragspflicht befreit.
  • Die Hauptwohnsitz-Adresse ist vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse.

Die Zuordnung muss insbesondere bei mehreren Wohn- oder Nutzungseinheiten eindeutig nachgewiesen werden können.

Wichtig für EPUs: Zahlen Sie aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine Kommunalsteuer, ist eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht nicht möglich.

In welchen Fällen kann eine Ausnahme von der privaten Beitragspflicht typischerweise möglich sein?

Eine Ausnahme von der privaten Beitragspflicht kann zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  • Eine Einzelunternehmerin oder ein Einzelunternehmer lebt mit Hauptwohnsitz in derselben Wohn- beziehungsweise Betriebseinheit, in der sich auch der beitragspflichtige Betriebsstandort befindet. 
  • Der Hauptwohnsitz befindet sich in einem Studenten-, Pflege- oder Personalwohnheim und kann eindeutig dem jeweiligen Betriebsstandort zugeordnet werden. 
  • An einer Betriebsstätte einer gesetzlich von der Kommunalsteuer ausgenommenen Organisation befindet sich auch der Hauptwohnsitz einer Person.

Voraussetzung ist immer, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die private Hauptwohnsitzadresse mit der betrieblichen Adresse vollständig übereinstimmt. Die Zuordnung muss insbesondere bei mehreren Wohn- oder Nutzungseinheiten eindeutig nachgewiesen werden können.

Wichtig für EPUs: Liegt aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine betriebliche ORF-Beitragspflicht vor, kann daraus nicht automatisch eine Ausnahme von der privaten Beitragspflicht abgeleitet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und gesetzlicher Ausnahme?

Ist ein Unternehmen kommunalsteuerpflichtig, muss aber wegen des Freibetrags keine Kommunalsteuer entrichten, wird kein ORF-Beitrag vorgeschrieben.

Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn an der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und die Hauptwohnsitz-Adresse vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse ist.

Ist ein Betrieb bzw. eine Organisation gesetzlich von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 befreit, kann bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht möglich sein.

Dafür sind geeignete behördliche Nachweise erforderlich.

Was gilt, wenn bei der OBS keine aktive betriebliche Meldung gefunden wird?

Für eine Ausnahme muss eine aktive betriebliche Meldung mit identischen Adressdaten zur privaten Meldebestätigung bestehen.

Kann keine betriebliche Meldung festgestellt werden, kann dem Antrag auf Basis der vorliegenden Daten und auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattgegeben werden.

Liegt noch keine betriebliche Beitragsnummer vor, klären Sie bitte die zugrunde liegenden Kommunalsteuerdaten mit der zuständigen Gemeinde.

Nach der Datenmeldung werden die Angaben automatisiert an die OBS übermittelt. Danach kann die Ausnahme von der privaten Beitragspflicht erneut geprüft werden. Bis zur Entscheidung über die Ausnahme bleiben bestehende Vorschreibungen aufrecht und sind fristgerecht zu bezahlen.

Was gilt, wenn an der Betriebsadresse keine Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister gefunden wird?

Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn an der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und die Hauptwohnsitz-Adresse vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse ist.

Kann laut Zentralem Melderegister kein entsprechender Hauptwohnsitz festgestellt werden, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Nach einer korrekten Hauptwohnsitzmeldung kann ein neuer Antrag mit vollständigen Nachweisen gestellt werden.

 

Wer muss den Ausnahmeantrag stellen?

Der Antrag muss vom Unternehmen oder von der Organisation gestellt werden. 

Befindet sich der Hauptwohnsitz zum Beispiel in einem Studenten- oder Pflegeheim, müssen sich die betroffenen Personen an die Verwaltung der Einrichtung wenden.

Wie kann ein Antrag auf Ausnahme von der privaten Beitragspflicht gestellt werden?

Verwenden Sie dafür das vorgesehene OBS-Formular.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und übermitteln Sie ihn gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass die private Hauptwohnsitzadresse und die betriebliche Adresse vollständig übereinstimmen.

Download: Ausnahmeantrag (PDF)

Wichtig: vollständig identische Adressen erforderlich
Die Hauptwohnsitz-Adresse muss vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse sein. Bereits geringfügige Abweichungen, z. B. unterschiedliche Hausnummern, fehlende Türnummern, Stiegen oder Adresszusätze, führen dazu, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann.

Beispiel: „Mustergasse 1“ ist nicht ident mit „Mustergasse 1/1A“.

Nachweise: Bitte legen Sie dem Antrag daher einen aktuellen ZMR-Auszug sowie eine Kopie des Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszugs bzw. Nachweis der Betriebsstätte bei. Aus beiden Nachweisen muss die vollständig identische Adresse eindeutig hervorgehen.

Meldung von weiteren Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an der Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Füllen Sie bitte entweder das Beiblatt "Adressliste" aus oder übermitteln Sie uns eine Excel- oder CSV-Datei mit allen notwendigen Angaben.
Legen Sie für jede angeführte Adresse die erforderlichen Nachweise bei.

Download: Beiblatt Adressliste (PDF)

Bitte senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Ausnahme-Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Nachweisen auf einem der folgenden Wege:

  • Per E-Mail an ausnahmen@obs.at
  • Oder online über unser Kontaktformular – laden Sie dort das Formular und die Nachweise hoch
  • Per Post an ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien

Kontakt-Formular öffnen 

Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig sind, damit Ihr Antrag rasch bearbeitet werden kann.

Siehe auch:

  • Welche Unterlagen/Nachweise werden für den Ausnahmeantrag benötigt?
  • Was gilt bis zur Entscheidung über den Ausnahmeantrag?
  • Ich habe auf meinen Ausnahmeantrag noch keine Rückmeldung erhalten. Muss ich die betriebliche Vorschreibung bezahlen?

Was ist bei mehreren Betriebsstätten oder mehreren betroffenen Personen zu tun?

Bestehen mehrere Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an denen Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte der jeweiligen Betriebsstätte in Anspruch nehmen, verwenden Sie bitte das Formular „Beiblatt Adressliste (PDF)“. Legen Sie für jede angeführte Adresse die erforderlichen Nachweise bei.
Alternativ können die erforderlichen Angaben in einer Excel- oder CSV-Datei übermittelt werden.
Achten Sie darauf, dass jede Person eindeutig der jeweiligen Betriebsstätte zugeordnet ist und die Adressdaten vollständig angegeben sind.

Ich habe auf meinen Ausnahmeantrag noch keine Rückmeldung erhalten. Muss ich die betriebliche Vorschreibung bezahlen?

Ja. Anträge auf Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich werden nach dem Datum ihres Einlangens bearbeitet.

Bis zur Entscheidung bleiben bestehende Vorschreibungen aufrecht und sind fristgerecht zu bezahlen.

Die Ausnahme betrifft ausschließlich die private ORF-Beitragspflicht an der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse. Eine bestehende betriebliche ORF-Beitragspflicht bleibt aufrecht.

Zahlen Sie eine betriebliche Vorschreibung oder Zahlungserinnerung daher bitte fristgerecht.

Was gilt bis zur Entscheidung über den Ausnahmeantrag?

Bis zu einer möglichen Zuerkennung bleiben die bestehenden Vorschreibungen für den Betriebsstandort und die private Adresse aufrecht und sind fristgerecht zu bezahlen. 

Wird die Ausnahme nach einer Korrektur der Adressdaten zuerkannt, wird die private Meldung beendet. 

Ein allfälliges Guthaben wird zurücküberwiesen. Spesen im Zusammenhang mit den betroffenen Zahlungsrückständen werden nach der Prüfung ausgebucht.

Wann endet eine bereits gewährte Ausnahme der privaten Beitragspflicht?

Die Ausnahme endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn 

  • Hauptwohnsitz-Adresse und Adresse der Betriebsstätte nicht mehr übereinstimmen
  • das Unternehmen nicht mehr betrieblich beitragspflichtig oder gesetzlich von der betrieblichen ORF-Beitragspflicht befreit ist.

Ab diesem Zeitpunkt kann für den Hauptwohnsitz wieder eine private Beitragspflicht entstehen.

Informieren Sie die OBS daher, wenn sich am Betriebsstandort oder an der Nutzung der Unterkunft etwas ändert.

Müssen Hauptwohnsitzadresse und betriebliche Adresse übereinstimmen?

Ja. Die Hauptwohnsitz-Adresse muss vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse sein.

Dazu zählen insbesondere Straße und Hausnummer sowie – sofern vorhanden – Stiege, Türnummer, Topnummer oder andere behördlich geführte Angaben zur eindeutigen Zuordnung der Adresse.

Beispiel: 

Musterstraße 10, Stiege 1, Tür 1
Musterstraße 10, Stiege 1, Tür 2
Musterstraße 10/1 und Musterstraße 10/2

Weichen die Adressen voneinander ab, müssen die Daten zunächst bei der zuständigen Behörde beziehungsweise im maßgeblichen Register berichtigt und anschließend aktuelle Nachweise an die OBS übermittelt werden.

Siehe auch: 

  • Wo müssen abweichende Adressdaten geändert werden?
  • Welche Unterlagen/Nachweise werden für den Ausnahmeantrag benötigt?

Die OBS kann Daten im Zentralen Melderegister oder in anderen behördlichen Registern nicht selbst ändern.

Wo müssen abweichende Adressdaten geändert werden?

Die private Hauptwohnsitzadresse ist bei der zuständigen Meldebehörde zu berichtigen.

Die betriebliche Adresse ist – je nach Unternehmens- oder Organisationsform – bei der zuständigen Stelle zu ändern, zum Beispiel:

  • im Firmenbuch, 
  • bei der Gewerbebehörde beziehungsweise im GISA, 
  • bei der Vereinsbehörde beziehungsweise im Zentralen Vereinsregister oder 
  • im Unternehmensregister oder in einem anderen maßgeblichen Register; 
  • in einem anderen maßgeblichen Register,
  • soweit zutreffend kann auch eine Bestätigung der zuständigen Kammer als Adressnachweis dienen.

Einzelunternehmen können eine Standortverlegung auch über das Service „Elektronische Standortverlegung“ in Mein USP melden. Bei im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmen ist die Geschäftsanschrift zusätzlich im Firmenbuch zu ändern.

Die OBS kann behördliche Registerdaten nicht selbst ändern. Informieren Sie die OBS nach der Korrektur und übermitteln Sie aktuelle Nachweise über unser:

Kontakt-Formular öffnen 

Welche Unterlagen/Nachweise werden für den Ausnahmeantrag benötigt?

Erforderlich sind der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ausnahmeantrag sowie geeignete aktuelle Nachweise. Aus den Unterlagen müssen die vollständig identen Adressen – Hauptwohnsitz-Adresse und Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse – eindeutig hervorgehen.

  • Geeigneter Nachweis der privaten Hauptwohnsitzmeldung: Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
  • Geeigneter Nachweis der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse: Firmenbuchauszug, GISA-Auszug, Auszug aus dem Unternehmensregister, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (soweit zutreffend) bzw. Bestätigung der zuständigen Kammer.
  • Bei Kommunalsteuerpflicht: Einzahlungsbeleg über die Kommunalsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres.
  • Bei gesetzlicher Befreiung von der Kommunalsteuer: behördlicher Nachweis der Befreiung gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993.
  • Bei Firmen- oder Dienstwohnung: Mietvertrag, Nutzungsvereinbarung, Kaufvertrag oder sonstiger Eigentumsnachweis.

Nicht geeignete Nachweise der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse sind ein Auszug aus FinanzOnline, eine Bestätigung der Gemeinde bzw. eine Bestätigung einer Steuerberatung. Eine behördliche Bestätigung der Gemeinde kann gegebenenfalls als Nachweis einer gesetzlichen Kommunalsteuerbefreiung dienen, ersetzt jedoch den erforderlichen Adressnachweis nicht.

Wichtig: Zahlen Sie aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine Kommunalsteuer, ist eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht nicht möglich.

Was gilt bei mehreren Wohn- oder Nutzungseinheiten unter derselben Hausnummer?

Der private Hauptwohnsitz und der Betriebsstandort müssen eindeutig derselben Wohn- beziehungsweise Betriebseinheit zugeordnet werden können. 

Lassen Sie fehlende Stiegen-, Tür-, Topnummern oder andere Adresszusätze bei der Meldebehörde und im zuständigen betrieblichen Register ergänzen. 

 Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die private Hauptwohnsitzadresse und die betriebliche Adresse vollständig übereinstimmen und die Zuordnung eindeutig nachgewiesen werden kann. Dazu sind aktuelle Nachweise zu übermitteln, aus denen die identischen Adressdaten hervorgehen.

Siehe auch: 

  • Müssen Hauptwohnsitzadresse und betriebliche Adresse übereinstimmen?
  • Wo müssen abweichende Adressdaten geändert werden?
  • Welche Unterlagen/Nachweise werden für den Ausnahmeantrag benötigt?

Schließung und Ende der betrieblichen Beitragspflicht

Die betriebliche Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf jenes Jahr folgt, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

Wird die Schließung der letzten Betriebsstätte rechtzeitig und mit vollständigen Nachweisen an die OBS gemeldet, kann die Beitragspflicht bereits früher enden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schließungsanzeige sowie die erforderlichen Nachweise müssen spätestens bis 15. April des Folgejahres bei der OBS einlangen. Nur dann kann die Beendigung der Beitragspflicht bereits mit Ablauf des Jahres der Schließung berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der Unternehmensform ab.

Die Schließung der letzten Betriebsstätte ist für die OBS nicht in jedem Fall automatisch erkennbar.

Wurde die Schließung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgewiesen, kann daher noch eine Vorschreibung erstellt werden.