Ausnahme der PRIVATEN Beitragspflicht am Firmenstandort
Voraussetzungen
Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte haben, müssen keinen privaten ORF-Beitrag zahlen, wenn:
- das Unternehmen an dieser Adresse beitragspflichtig ist (zahlt Kommunalsteuer) oder
es gesetzlich von der Beitragspflicht ausgenommen (z. B. Pflegeheim, gemeinnütziger Verein) ist.
- die Privatperson nutzt die Unterkunft der Betriebsstätteoder betreibt die Betriebsstätte selbst.
Hinweis: Damit die private Beitragsnummer ausgenommen werden kann, muss das Unternehmen einen Antrag auf Ausnahme stellen. Die Beitragspflicht für das Unternehmen bleibt aufrecht. |
Formular
Download: Ausnahmeantrag (PDF)
Meldung von weiteren Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an der Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Füllen Sie bitte entweder das Beiblatt "Adressliste" aus oder übermitteln Sie uns eine Excel- oder CSV-Datei mit allen notwendigen Angaben.
Download: Beiblatt Adressliste (PDF)
Bitte senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Ausnahme-Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Nachweisen auf einem der folgenden Wege:
- Per E-Mail: an ausnahmen@obs.at
Oder online: über unser Kontaktformular – laden Sie dort das Formular und die Nachweise hoch
Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig sind, damit Ihr Antrag rasch bearbeitet werden kann.
Erforderliche Nachweise
Bitte legen Sie die zutreffenden und geeigneten Dokumente bei, die Ihre Ausnahme begründen.
- Kommunalsteuerbefreiung: behördliche Unterlage, etwa Bestätigung durch die Gemeinde
- Kommunalsteuerpflicht: Einzahlungsbeleg über die Kommunalsteuer des Vorjahres
- Nachweis der Betriebsstätte (betrifft nur Land- und Forstwirte)
Nächste Schritte
- Ihr Antrag wird von uns geprüft.
- Bei erfolgreicher Prüfung:
- Die betriebliche Beitragspflicht bleibt bestehen und muss bezahlt werden.
- Die private Beitragspflicht an dieser Adresse wird ausgenommen. Bereits bezahlte Beträge werden gutgeschrieben oder rückerstattet.