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Antrag auf Ausnahme von der PRIVATEN ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich

Voraussetzungen

Eine Prüfung auf Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen auf Ihre Situation zutreffen und Sie diese durch entsprechende Nachweise belegen können.

  • Zumindest eine volljährige Person ist an den Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  • Das Unternehmen ist betrieblich beitragspflichtig oder gesetzlich von der betrieblichen ORF-Beitragspflicht befreit.
  • Die Hauptwohnsitz-Adresse ist vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse. Bereits geringfügige Abweichungen, z. B. unterschiedliche Hausnummern, fehlende Türnummern, Stiegen oder Adresszusätze, führen dazu, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann.

Wichtig: Zahlen Sie aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine Kommunalsteuer, ist eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht nicht möglich.

Die Ausnahme betrifft immer die private ORF-Beitragspflicht. Eine bestehende betriebliche Beitragspflicht bleibt aufrecht.

Hinweis:
Ist Ihr Hauptwohnsitz in einer Betriebsstätte (z. B. Heim), ist der Betreiber bzw. das Unternehmen zuständig. Wenden Sie sich bitte an die Verwaltung Ihrer Einrichtung.

Der Antrag auf Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht ist vom Unternehmen bzw. von der Organisation zu stellen. Die betriebliche Beitragspflicht bleibt aufrecht.

Formular

Download: Ausnahmeantrag (PDF)

Wichtig: vollständig idente Adressen erforderlich
Die Hauptwohnsitz-Adresse muss vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse sein. Bereits geringfügige Abweichungen, z. B. unterschiedliche Hausnummern, fehlende Türnummern, Stiegen oder Adresszusätze, führen dazu, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann.

Beispiel: „Mustergasse 1“ ist nicht ident mit „Mustergasse 1/1“. 

Nachweise: Bitte legen Sie dem Antrag daher einen aktuellen ZMR-Auszug sowie eine Kopie des Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszugs bzw. Nachweis der Betriebsstätte bei. Aus beiden Nachweisen muss die vollständig identische Adresse eindeutig hervorgehen.

Meldung von weiteren Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an der Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Füllen Sie bitte entweder das Beiblatt "Adressliste (PDF)“ aus oder übermitteln Sie uns eine Excel- oder CSV-Datei mit allen notwendigen Angaben.

Download: Beiblatt Adressliste (PDF)

Bitte senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Ausnahme-Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Nachweisen auf einem der folgenden Wege:

  • Per E-Mail an ausnahmen@obs.at
  • Oder online über unser Kontaktformular – laden Sie dort das Formular und die Nachweise hoch
  • Per Post an ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien

    Kontaktformular

Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig sind, damit Ihr Antrag rasch bearbeitet werden kann.

Erforderliche Adress-Nachweise

Bitte legen Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie die jeweils erforderlichen aktuellen Nachweise bei:

  • Nachweis der privaten Hauptwohnsitzmeldung: Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
  • Nachweis der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse: Firmenbuchauszug, GISA-Auszug, Auszug aus dem Unternehmensregister, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (soweit zutreffend) bzw. Bestätigung der zuständigen Kammer.
  • Bei Kommunalsteuerpflicht: Einzahlungsbeleg über die Kommunalsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Beleg über die Kommunalsteuerpflicht ersetzt nicht den gesonderten Nachweis der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse.
  • Bei gesetzlicher Befreiung von der Kommunalsteuer: behördlicher Nachweis der Befreiung gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993.
  • Bei Firmen- oder Dienstwohnung: Mietvertrag, Nutzungsvereinbarung, Kaufvertrag oder sonstiger Eigentumsnachweis.

Nachweise: Bitte legen Sie dem Antrag daher einen aktuellen ZMR-Auszug sowie eine Kopie des Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszugs bzw. Nachweis der Betriebsstätte bei. Aus beiden Nachweisen muss die vollständig identische Adresse eindeutig hervorgehen.

Nicht geeignete Nachweise einer Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse

  • Ein Auszug aus FinanzOnline, eine Bestätigung der Gemeinde bzw. eine Bestätigung einer Steuerberatung. 
  • Eine behördliche Bestätigung der Gemeinde kann gegebenenfalls als Nachweis einer gesetzlichen Kommunalsteuerbefreiung dienen, ersetzt jedoch den erforderlichen Adressnachweis nicht.

Wichtig: Zahlen Sie aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine Kommunalsteuer, ist eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht nicht möglich.

Nächste Schritte

  1. Ihr Antrag wird von uns geprüft.
  2. Bei erfolgreicher Prüfung:
    • Die betriebliche Beitragspflicht bleibt bestehen und muss bezahlt werden.
    • Dem Antrag auf eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht wird stattgegeben. 
    • Bereits bezahlte Beträge werden gutgeschrieben oder rückerstattet.