Fragen und Antworten zu Befreiung, Zuschuss & Deckelung:
Wo finde ich meine Beitragsnummer?
Die Beitragsnummer (zehnstellig) finden Sie auf der Vorschreibung, der Zahlungsanweisung (Erlagschein) oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs.
Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Beitragsnummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Nach Eingang prüfen wir Ihren Antrag samt Unterlagen sorgfältig.
Die Bearbeitungszeit hängt von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Wir informieren Sie schriftlich, sobald eine Entscheidung vorliegt.
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Prüfung & Ablauf
Kann ich mehrere Anträge gleichzeitig stellen?
Ja, ORF-Befreiung, Telefonkosten-Zuschuss und EAG-Kosten-Befreiung können gemeinsam beantragt werden.
Die EAG-Kosten-Deckelung ist ein eigenes Verfahren und muss separat beantragt werden.
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Antrag & Formular
Was zählt als Einkommen für die Befreiung?
Als Einkommen gelten nur jene Einkünfte, die gesetzlich als Einkommen definiert sind (z. B. Lohn, Pension oder sonstige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz).
Sozialleistungen und Beihilfen zählen nicht als Einkommen.
Die OBS nutzt für die Prüfung das zuletzt aktuell über die Transparenzdatenbank ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen.
Dort sind Einkommen und Leistungen gespeichert. Nicht alles, zählt als Einkommen
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Einkommen & Abzüge (Haushalts-Nettoeinkommen)
Was passiert, wenn sich mein Einkommen im Laufe des Jahres ändert?
Ändert sich Ihr Einkommen im Laufe des Jahres, müssen Sie nicht bis zum nächsten Jahr warten.
Sie können sofort einen neuen Antrag stellen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Sie Ihren Job verlieren oder weniger verdienen,
- Sie in Pension gehen,
- Ihr Einkommen deutlich sinkt,
- eine bisherige Einnahme wegfällt.
Was bringt ein neuer Antrag?
- Die OBS prüft Ihre Situation neu.
- Sie werden nicht benachteiligt, nur weil sich Daten (z. B. in der Transparenzdatenbank) zeitverzögert aktualisieren.
Was müssen Sie tun?
- Stellen Sie einen neuen Antrag.
- Legen Sie Nachweise zur Einkommensänderung bei (z. B. Kündigung, neuer Gehaltszettel, Bescheid).
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Änderungen & Ende bzw. Antrag & Formular
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind?
Wir informieren Sie schriftlich, welche Dokumente fehlen. Sie können diese online, per E-Mail oder Post nachreichen.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, wird Ihr Antrag weiter geprüft.
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Prüfung & Ablauf
Kann ich Einspruch einlegen, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Ja, Sie erhalten eine Mitteilung über die Ablehnung. Sie können zusätzliche Nachweise oder Unterlagen nachreichen, um Ihren Anspruch zu belegen.
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Prüfung & Ablauf
Muss ich Änderungen bei Einkommen oder Haushaltsmitgliedern melden?
Ja. Änderungen bei Name, Adresse, Haushaltmitglieder (Einzug/Auszug) oder der Wegfall der Anspruchsgrundlage melden Sie bitte über das Kontaktformular.
Nicht gemeldete Änderungen können zu Rückforderungen oder Rücknahme der Befreiung führen.
Ändert sich Ihr Einkommen, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
Beachten Sie: Eine Befreiung oder ein Zuschuss gilt nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat nach Antragstellung.
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Änderungen & Ende bzw. Antrag & Formular
Kann ich die Befreiung für mehrere Wohnsitze beantragen?
Die Befreiung gilt immer nur für den Hauptwohnsitz.
Hinweis: Der Telefonkosten-Zuschuss kann für Haupt- und Nebenwohnsitze beantragt werden, sofern dort ein Anschluss besteht.
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Befreiung & Voraussetzungen
Wie lange gilt die Befreiung, der Zuschuss oder die Deckelung?
Die Befreiung vom ORF-Beitrag und etwaigen Landesabgaben gilt für bis zu 5 Jahre.
Die EAG-Kosten-Befreiung gilt ebenfalls für bis zu 5 Jahre.
Der Telefonkosten-Zuschuss kann für bis zu 5 Jahre in Anspruch genommen werden.
Die EAG-Kosten-Deckelung gilt für 3 Jahre.
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Befreiung & Voraussetzungen
Was ist zu tun bei Ablauf der Befreiung, der Zuschussleistung oder der Deckelung?
Die OBS informiert Sie rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung oder der Zuschussleistung mittels Ablaufverständigung. So haben Sie die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
Was Sie tun sollten: Bitte schicken Sie uns den neuen Antrag so früh wie möglich nach Erhalt der Ablaufverständigung.
Warum das wichtig ist: So läuft Ihre Befreiung oder Unterstützung ohne Unterbrechung weiter und kommt es zu keiner neuen Vorschreibung.
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Änderungen & Ende bzw. Antrag & Formular
Wie beantrage ich den Telefonkosten-Zuschuss?
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Der Antrag auf Telefonkosten-Zuschuss erfolgt über die OBS, nicht direkt beim Anbieter.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie es online, per E-Mail oder Post ein.
Nach Bewilligung erhalten Sie einen Bescheid, den Sie direkt an Ihren Telefonanbieter weiterleiten, damit der Zuschuss wirksam wird.
Lesen Sie mehr: Antragstellung
Bitte geben Sie den gewünschten Betreiber (Vertrag mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.) am Antragsformular an.
Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern (Telefonanbieter) wählen. Diese verfügen über einen Vertrag mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
| Festnetz | Mobil |
|---|---|
|
Leiten Sie den Bescheid/Gutschein rasch an Ihren Telefonanbieter weiter, damit der Zuschuss wirksam wird.
Was bedeutet EAG-Kosten-Befreiung / EAG Kosten-Deckelung?
Mit einer EAG-Kosten-Befreiung entfallen folgende Positionen auf Ihrer Stromrechnung:
- Erneuerbaren-Förderpauschale
- Erneuerbaren-Förderbeitrag
Mehr unter:
Befreiung & Voraussetzungen
Muss ich beim ORF-Beitrags Service gemeldet sein?
Eine Anmeldung beim ORF-Beitrags Service ist nicht erforderlich, um eine EAG-Kosten-Befreiung oder den Telefonkosten-Zuschuss zu beantragen.
Was ist die EAG-Kosten-Deckelung?
Die EAG-Kosten-Deckelung begrenzt die Erneuerbaren-Förderkosten auf maximal 75 Euro pro Jahr, wenn keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung besteht.
Mehr unter:
Befreiung & Voraussetzungen
Unterstützung / Beratungsstellen
E-Control:
- Tipps für alle und für besondere Lebenslagen,
inkl. Beratungsstellen-Übersicht und Überbrückungshilfe nach Bundesländern
Arbeiterkammer:
- Probleme, die Strom- und Gasrechnung zu zahlen?
Gilt ein Antrag auf EAG-Kosten-Befreiung automatisch auch für eine EAG-Kosten-Deckelung?
Nein. Die EAG-Kosten-Deckelung ist ein eigenes Verfahren. Der Antrag kann nicht gemeinsam mit anderen Leistungen gestellt werden.
Ein Antrag auf EAG-Kosten-Deckelung ist jedoch dann möglich, wenn bereits ein anderer Antrag auf Befreiung oder Zuschussleistung gestellt worden ist, der mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt wurde.
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Befreiung & Voraussetzungen bzw. Antrag & Formular
Was ist die Zählpunktnummer?
Zählpunkt ist die Bezeichnung in der Energiewirtschaft für den Punkt, an dem Versorgungsleistungen wie z.B. Elektrizität, Erdgas, oder Fernwärme durch Netzbetreiber an Verbraucher geleistet werden. Dem Zählpunkt wird eine eindeutige Bezeichnung zugeordnet, die Zählpunktnummer.
Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.
Sie finden die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung auf:
- Ihrer (Jahres-)Abrechnung oder auf den Verträgen, mit Ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreibers.
- Online auf dem Webportal Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Vertrag einsehen können.
- Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden.
Die Zählpunktnummer ist eine 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt (z.B.: AT0081000801000000000000000123456).
Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.
Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden. Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.
Warum muss ich die EAG-Kosten-Befreiung bei der OBS einreichen und nicht bei meinem Stromanbieter?
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt.
Die Voraussetzungen für eine EAG-Kosten-Befreiung sind grundsätzlich die gleichen, wie für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
Was viele nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der OBS zum Thema Befreiung ist gefragt. So setzen wir die sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für drei Ministerien um.
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Befreiung & Voraussetzungen bzw. Antrag & Formular
Gilt die EAG-Kosten-Befreiung bei jedem Energie-Netzbetreiber?
Ja. Wenn der Antrag positiv entschieden wurde und somit an Ihrem Standort (Hauptwohnsitz) die Voraussetzungen für eine EAG-Kosten-Befreiung vorliegen, werden Sie schriftlich von uns verständigt.
Sie brauchen danach nichts mehr zu tun. Die OBS informiert anschließend Ihren jeweiligen Energie-Netzbetreiber für Strom.
Die EAG-Kosten-Befreiung wird bei der nächsten Energie-Abrechnung automatisch berücksichtigt.
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