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Befreiung: Haushalts-Nettoeinkommen

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das zuletzt aktuell über die Transparenzdatenbank ermittelte Einkommen aller Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. 

In der Transparenzdatenbank sind unter anderem Einkommensdaten (z. B. aus Lohnzettel oder Einkommensteuerbescheid) sowie Informationen zu Förderungen und Leistungen gespeichert.
Nicht alle dort enthaltenen Leistungen zählen als Einkommen.
Welche Einkünfte berücksichtigt werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Es darf die gesetzlich festgelegten Befreiungsrichtwerte nicht überschreiten.

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann die antragstellende Person abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Diese sind entsprechend nachzuweisen.

Befreiungsrichtsätze ab 01.01.2026 (in EUR pro Monat)

Diese Richtsätze orientieren sich an den Ausgleichszulagen-Richtsätzen und beinhalten bereits die gesetzlich vorgesehene Toleranz.

Personen im Haushaltab 1.1.2026

1 Person

€ 1.465,40

2 Personen

€ 2.311,81

jede weitere Person

€ + 226,11

Berechnung Haushalts-Nettoeinkommen

Maßgeblich sind Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 3 EStG 1988). Die Einkommensprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben.

Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt.

Art

Beschreibung

Nachweis (Kopie)

Lohn / GehaltMonatliches Nettoeinkommen, inkl. Teilzeit, geringfügig, Lehrlingsentschädigung.Aktuelle Einkommensbestätigung oder Einkommensteuerbescheid; Lehrlingsbestätigung.
PensionPensionen aller Art (Alter, Invalidität, Witwen/Waisen) inkl. gleichartiger Versorgungsleistungen.Kontoauszug mit Pensionsüberweisung oder Pensionsbescheid.
Sonstige EinkünfteSonstige Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 3 EStG), zum Beispiel aus Vermietung, Verpachtung oder Landwirtschaft.Einkommensteuerbescheid, Einkommensnachweis, ggf. Einheitswertbescheid.

Leistungen, die keine Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes sind, zählen nicht zum Einkommen.

  • Familienbeihilfe und Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
  • Grundversorgung
  • Zivildienstleistungen (z. B. Verpflegungsgeld, Grundvergütung)
  • Leistungen des Sozialministeriumservice (z. B. Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten)
  • Unfallrenten
  • Pflegegeld
  • Einkünfte von Pflegepersonen, wenn sie aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
Hinweis: Einige dieser Leistungen können eine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung darstellen, werden jedoch nicht als Einkommen gewertet.

Abzugsfähige Ausgaben

Tipp
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, können abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Diese sind entsprechend nachzuweisen.
 

Abzugsart

Beschreibung / Nachweis

Außergewöhnliche Belastungen
§§ 34 und 35 EStG
z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten, 24-Stunden-Betreuung
Erforderlicher Nachweis: Steuerbescheid mit Ausweis der Belastung
Sonderausgaben
§ 18 EStG
z. B. Kirchenbeitrag, Spenden, Versicherungen
Erforderlicher Nachweis: Steuerbescheid mit Ausweis der Belastung
Miete:
Wohnkostenbeitrag
§ 5 Abs. 4 OBG
 
Pauschalbetrag: € 500
Bei Mietwohnungen mit einer Nettomiete unter € 500  sind keine Angaben nötig (automatische Berücksichtigung).
Liegt der tatsächliche Mietaufwand über € 500, wird der höhere Betrag berücksichtigt.
Erforderlicher Nachweis: Aufschlüsselung der Miete inklusive Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG)
  
Eigenheim
Wohnkostenbeitrag
§ 5 Abs. 3 OBG
Pauschalbetrag: € 500
Keine Nachweise notwendig (automatische Berücksichtigung).