Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Die Einführung der Informationsfreiheit bedeutet, ein neues Verständnis des modernen Staats zu schaffen und die Transparenz der Verwaltung wesentlich zu erhöhen.
Die neue Informationsfreiheit besteht aus zwei Säulen: Zum einen werden Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlicht. Zum anderen gibt es künftig ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen, also die Möglichkeit, einzelne Informationen bei staatlichen Stellen anzufragen.
Proaktive Informationspflicht:
Auf die OBS als beliehene Gesellschaft ist die proaktive Informationspflicht gem. § 4 Abs. 1 IFG anwendbar. Informationen von allgemeinem Interesse sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise online zu veröffentlichen, soweit sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen und ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.
Das Informationsbegehren:
Informationspflichtigen Organen und Einrichtungen obliegt nach § 7 IFG ab 01.09.2025 die antragsgemäße Behandlung von Informationsbegehren.
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auf Antrag zugänglich zu machen, sind Informationen unter anderem nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG, soweit und solange dies „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.“
Anträge gemäß Informationsfreiheitsgesetz werden von der OBS auf dem schriftlichen Weg bearbeitet.
- Die Bezeichnung des Antrags als „Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz“ ist wesentlich.
- Der Antragsteller muss eindeutig identifizierbar sein (z.B. Beilage eines Ausweisdokumentes)
- Als Kontakt dient die ifg(at)obs.at, ggf. die Postanschrift:
ORF-Beitrags Service GmbH
Informationsfreiheitsgesetz
Postfach 1000, 1051 Wien
Wann Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt werden können
Nicht jede Information kann veröffentlicht oder auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
Eine Information kann insbesondere dann nicht oder nicht vollständig erteilt werden, wenn gesetzliche Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- der Schutz personenbezogener Daten
- überwiegende berechtigte Interessen anderer
- gesetzliche Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten
- sonstige gesetzliche Ausnahmen
Ob eine Information erteilt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.
Fristen und weitere Schritte
Die Bearbeitung eines Informationsbegehrens richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des IFG.
Allgemeine Informationen zum Verfahren sehen vor, dass über ein Informationsbegehren in der Regel innerhalb von vier Wochen entschieden oder informiert wird.
Bei komplexeren Fragestellungen ist eine Verlängerung, der Frist, um weitere vier Wochen möglich.
Informationen auf OBS.at
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) stellt auf ihrer Website bereits laufend Informationen zu ihren Aufgaben, Leistungen und rechtlichen Grundlagen bereit.
Die Website enthält allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Aufgaben der OBS. Dazu zählen insbesondere Informationen zum ORF-Beitrag, zu Befreiungen und Zuschüssen, zu Daten und Wohnsitz, zu Serviceangeboten sowie zu rechtlichen und transparenten Grundlagen.
Die Inhalte werden laufend geprüft und bei Bedarf ergänzt. Neue Informationen von allgemeinem Interesse werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht.
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)
Aufgaben
- Bindeglied zwischen Beitragszahlenden, ORF und Ländern
- Aufgaben:
- Einhebung des ORF-Beitrags + Landesabgaben
- Verteilung des Beitrages und der Landesabgabe
- Entscheidungen über:
- Befreiung vom ORF-Beitrag
- EAG-Kostenbefreiung
- EAG-Kostendeckelung
- Zuschüsse zum Fernsprechentgelt
- Rolle als Informationsdrehscheibe
- Übernahme sozialer Verantwortung durch Befreiungen
Zahlen, Fakten und Organisation
Stand: 04/2026
- Beitragspflichtige Haushalte: 4.153.710
- Befreite Haushalte: 308.487
Ergänzende Informationen zur wirtschaftlichen Berichterstattung des ORF finden Sie auf der Transparenzseite des ORF. Dazu zählen insbesondere der Jahresabschluss und der Konzernabschluss. Diese werden nach den Vorgaben der §§ 277 und 280 UGB offengelegt.
Organisation
Geschäftsführung: Mag.a Bettina Parschalk
Mitarbeitende: ca. 230
Contact Center: rund 65 Mitarbeitende
Beratung in 11 Sprachen
Verwendung des ORF-Beitrags
Der ORF steht für Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung, Kinderprogramme, Religion, Sport und Regionales.
Das Ziel: hochwertige Inhalte für alle Menschen in Österreich. Die Angebote sollen einfach zugänglich sein – im Fernsehen, im Radio und digital. Damit erfüllt der ORF seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag.
Mit dem ORF-Beitrag werden unter anderem TV-Programme, Radiosender, digitale Angebote und die Berichterstattung aus Österreich und der Welt ermöglicht.
- TV:
- ORF 1
- ORF 2
- ORF III
- ORF SPORT+
- Radio:
- 3 österreichweite Sender: Ö3, Ö1, FM4
- 9 Regionalradiosender aus den Bundesländern
- Online & Digital:
- ORF.at
- ORF TELETEXT
- ORF Sound
- Social-Media-Profile
- Information aus Österreich und der Welt
- Berichterstattung aus Österreich
- Korrespondent:innen-Netz des ORF im Ausland (23 Korrespondent:innen in 16 Auslandsbüros)
Seit 1. Jänner 2024 gelten neue gesetzliche Rahmenbedingungen für den ORF. Dadurch konnten digitale Angebote weiterentwickelt und ausgebaut werden.
Dazu zählen insbesondere:
- ORF ON – die Streaming-Plattform des ORF unter anderem mit Livestreams, Filmen, Serien, Dokus, Sport und Nachrichten.
- ORF KIDS –ein 24-Stunden-Streaming-Angebot mit On-Demand-Inhalten für Kinder, werbefrei, gewaltfrei und altersgerecht
Rechtsgrundlagen
Beitragspflicht
| ORF Österreichischer Rundfunk | ORF-Beitrags-Gesetz 2024 |
| Landes- Regierungen | Landes-Abgaben je Bundesland Burgenland: Steiermark: Kärnten: Tirol: keine Landesabgabe in:
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Befreiung/Zuschuss: ORF-Beitrag, Telefon, Strom
| BM für Finanzen (BMF) | |
| BM für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS). | Telefon - Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, BGBl. I Nr. 142/2000 |
| BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMLUK) | Strom Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
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Befreiung & Zuschuss
Information zur Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben, der Zuschuss zum Fernsprechentgelt, die EAG-Kosten-Befreiung, die EAG-Kosten-Deckelung, der Strom-Sozialtarif sowie der Feststellungs-Bescheid nach dem EnDG.
Voraussetzungen Antragstellende Person: