Amtssignatur der ORF-Beitrags Service GmbH
Die im elektronischen Wege amtlich gefertigten Dokumente der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) weisen eine Amtssignatur auf.
Die Amtssignatur dient gemäß § 19 Abs 2 E-GovG der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments einer Behörde. Sie ist damit ein Werkzeug für die Kommunikation der Behörde mit Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft. Mit der Amtssignatur wird den Empfängerinnen und Empfängern erkenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Dokument der OBS handelt.
Ausdrucke haben gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Merkmale und Aussehen (gemäß § 19 E-GovG)
Die Amtssignatur besteht aus folgenden Elementen (§ 19 E-GovG):
einer Bildmarke der OBS
einem Hinweistext auf die Amtssignatur
Informationen zur Prüfmöglichkeit
Die Bildmarke macht die Behörde optisch sichtbar.
Die technische Kennzeichnung der Behörde ist zusätzlich direkt im elektronischen Dokument (z. B. im PDF) hinterlegt.
Bildmarken
Bildmarke | Amtssignatur |
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Bildmarke | Amtssignatur |
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Die GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) – zuständige Behörde vor der OBS - verwendete für amtssignierte elektronische Dokumente folgende Bildmarke und Amtssignatur:
Bildmarke | Amtssignatur |
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Überprüfung und Rückführung
1. Verifizierung von Ausdrucken (gemäß § 20 E-GovG)
Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Ausdruck tatsächlich von der OBS stammt, können Sie das Dokument (oder ein vollständiges Abbild) zur Verifizierung übermitteln.
Die OBS bietet Empfängerinnen und Empfängern von amtssignierten Schriftstücken folgende Übermittlungswege:
E-Mail:
service(at)obs.at (eingescannte Schriftstücke als E-Mail-Beilage)- Post:
ORF-Beitrags Service GmbH
Operngasse 20B
1040 Wien
(Kopie der Schriftstücke als Beilage)
Prüfergebnis: Die OBS prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine eigene Erledigung handelt.
Positives Ergebnis: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der OBS und ist inhaltlich unverändert."
Negatives Ergebnis: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der OBS nicht verifiziert werden."
2. Überprüfung elektronischer Dokumente
Schriftstücke in digitaler Form (z.B. PDF) können über das zentrale Prüfservice der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) unter www.signaturpruefung.gv.at auf ihre Authentizität geprüft werden.
Kontakt
Für Fragen zur Amtssignatur oder zur Verifizierung erreichen Sie uns:
- Telefon: 05 0200 800 (Mo–Fr, 08:00–17:00 Uhr, außer feiertags)
Online: Über unser Kontaktformular: https://OBS.at/kontakt
Weitere Informationen
Plattform Digitales Österreich:
https://www.digitales.oesterreich.gv.at
Referenzplattform E-Government Bund–Länder–Gemeinden: https://reference.e-government.gv.at
Gesetzliche Grundlagen
Die Amtssignatur der OBS basiert auf folgenden rechtlichen Bestimmungen:
§ 18 Abs 4 AVG schreibt vor, dass behördliche Erledigungen in elektronischer Form mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG zu versehen sind.
§ 19 E-GovG (Amtssignatur) regelt die verpflichtende Darstellung der Amtssignatur im Dokument (Bildmarke, Hinweistext und Prüfinformationen) und definiert sie als fortgeschrittenes elektronisches Siegel.
§ 20 E-GovG (Beweiskraft) legt fest, dass Ausdrucke amtssignierter Dokumente die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben und verpflichtet zur Bereitstellung von Prüf- und Rückführungsverfahren.





