Gesetzliche Neuerungen ab April 2026 - OBS übernimmt weitere zentrale Serviceaufgaben
Mit 1. April 2026 treten in Österreich zwei wichtige gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Haushalte mit geringem Einkommen bei den Energiekosten entlasten (Elektrizitätswirtschaftsgesetz -ElWG und Energiearmuts-Definitions-Gesetz - EnDG). Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) übernimmt dabei eine zentrale Rolle als organisatorische Schnittstelle und Prüfstelle. Sie prüft Anspruchsvoraussetzungen, übermittelt relevante Daten an Strom-Lieferanten und stellt auf Antrag einen amtlichen Nachweis der Unterstützungswürdigkeit aus.
ElWG: Sozialtarif für Strom - gesetzlich gedeckelter Energiepreis innerhalb des bestehenden Strom-Vertrags
Haushalte mit einer aufrechten Befreiung vom ORF-Beitrag haben gemäß § 36 ElWG ab April 2026 Anspruch auf einen gestützten Strompreis (Studierende ausgenommen).
Für begünstigte Haushalte wird der Energiepreis für einen Jahresverbrauch von bis zu 2.900 kWh auf 6 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, erhalten zudem für die vierte und jede weitere Person einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr gutgeschrieben.
Die OBS übermittelt die Zählpunktnummer sowie die Dauer des Anspruchs an den jeweiligen Strom-Lieferanten. Der Sozialtarif wird grundsätzlich ab dem Monat nach der Datenübermittlung durch die OBS auf der Strom-Rechnung berücksichtigt.
Schreiben an rund 300.000 begünstigte Haushalte
Die OBS informierte Mitte März rund 300.000 begünstigte Haushalte über den Sozialtarif für Strom.
In vielen Fällen liegt der OBS die Zählpunktnummer bereits vor. Dann ist keine weitere Aktion erforderlich. Alle anderen Haushalte erhalten eine Aufforderung zur Bekanntgabe der Zählpunktnummer, um rasch in den Genuss des Sozialtarifs zu kommen.
Wichtiger Hinweis zur Zählpunktnummer (ZPN)
Zur Aktivierung des Sozialtarifs ist die 33-stellige Zählpunktnummer erforderlich (beginnt mit „AT“).
Diese finden Sie auf Ihrer Strom-Rechnung oder im Strom-Vertrag, nicht jedoch auf dem Stromzähler selbst.
EnDG: Amtlicher Nachweis der Unterstützungswürdigkeit (EnDG)
Das Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) schafft eine einheitliche Grundlage, um Haushalte gezielt vor Energiearmut zu schützen. Die OBS fungiert dabei als zentrale Prüfstelle für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
Haushalte können bei der OBS eine amtliche Feststellung der Unterstützungswürdigkeit beantragen.
Der daraus resultierende Bescheid kann als Nachweis für verschiedene Unterstützungsmaßnahmen oder Förderungen dienen, etwa:
- Heizkostenzuschüsse der Bundesländer oder Gemeinden
- Förderprogramme zur Energieeffizienz
- klimarelevante Förderungen (z. B. Gerätetausch)
Das EnDG-Verfahren ist ein eigenes Antragsverfahren und richtet sich an zwei Gruppen:
Personen mit einer bestehenden Befreiung vom ORF-Beitrag, einem Telefonzuschuss oder einer EAG-Befreiung können auf Antrag rasch einen Bescheid über ihre Unterstützungswürdigkeit erhalten, da ihre Daten bereits vorliegen.
Haushalte ohne aufrechten OBS-Bescheid können ihre Unterstützungswürdigkeit ebenfalls feststellen lassen, um Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen oder Förderprogrammen zu erhalten. Dem Antrag müssen Meldezettel sowie Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen und weitere Unterlagen je nach Anspruchsgrund beigelegt werden. Für die Prüfung können Daten aus der Transparenzdatenbank herangezogen werden.