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EnDG-Bescheid

Fragen und Antworten für Gemeinden und Förderstellen

Auf dieser Seite finden Gemeinden und Förderstellen Antworten zum Bescheid nach § 7 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG).

Grundsätzliches zum EnDG-Bescheid

Der EnDG-Bescheid ist ein amtlicher Nachweis.

Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) prüft auf Antrag, ob ein Haushalt nach § 7 EnDG als schutzbedürftig/einkommensschwach oder förderungswürdig gilt.

Der Bescheid kann bei Gemeinden, Ländern oder anderen Förderstellen vorgelegt werden. Diese können den Bescheid als Grundlage für eigene Förderentscheidungen verwenden.

Gemeinden können den EnDG-Bescheid als geprüfte Grundlage für eigene Förderprogramme verwenden.

Der Bescheid kann zum Beispiel bei Förderungen gegen Energiearmut oder bei klimarelevanten Förderungen hilfreich sein.

Mögliche Beispiele sind:

  • Heizkostenzuschüsse,

  • Zuschüsse zu Energiekosten,

  • Energiespar-Pakete,

  • Gerätetausch,

  • klimarelevante Sanierungen,

  • Fenstertausch,

  • Dämmung,

  • Kesseltausch,

  • Zuschüsse zu Öffi-Tickets,

  • Unterstützung bei E-Bikes oder Lastenfahrrädern,

  • kommunale Mobilitätsangebote,

  • Hitzeschutz-Maßnahmen.

Die konkrete Förderung legt die jeweilige Gemeinde oder Förderstelle selbst fest.

Der EnDG-Bescheid der OBS kann Gemeinden bei der einfachen und treffsicheren Abwicklung von Förderungen unterstützen.

Die Vorteile sind:

  • weniger eigene Einkommensprüfung,

  • einheitliche gesetzliche Kriterien,

  • nachvollziehbare Grundlage für Förderentscheidungen,

  • weniger Aufwand für Bürger:innen,

  • weniger Aufwand für die Verwaltung,

  • gezielter Einsatz von Fördermitteln,

  • bessere Unterstützung für Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen.

Die OBS prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 EnDG erfüllt sind und stellt danach den Bescheid aus.

Die OBS entscheidet nicht über Förderungen der Gemeinde

Die Gemeinde entscheidet weiterhin selbst über:

  • die Art der Förderung,

  • die Höhe der Förderung,

  • den Förderzweck,

  • weitere Voraussetzungen,

  • die Auszahlung.

Der EnDG-Bescheid ersetzt keine eigenen Förderregeln der Gemeinde. Er kann aber als geprüfte Grundlage in ein Förderprogramm eingebunden werden. 

Nein

Der EnDG-Bescheid ist keine automatische Förderzusage.

Er bestätigt nur, dass ein Haushalt die Voraussetzungen nach § 7 EnDG erfüllt. Ob eine Förderung gewährt wird, entscheidet die jeweilige Gemeinde oder Förderstelle.

Zielgruppen und Voraussetzungen

Das EnDG unterscheidet zwei wichtige Zielgruppen:

  1. einkommensschwache bzw. schutzbedürftige Haushalte

  2. förderungswürdige Haushalte

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Gemeinden dadurch unterschiedliche Fördermodelle umsetzen können.

Das sind Haushalte mit besonders niedrigem Einkommen.

Bei einkommensschwachen bzw. schutzbedürftigen Haushalten gilt die niedrigere Einkommensgrenze.

Dazu können zum Beispiel Personen oder Haushalte zählen, die eine der folgenden Leistungen erhalten oder beantragen können:

  • Befreiung vom ORF-Beitrag,

  • Zuschuss zum Fernsprechentgelt,

  • EAG-Kosten-Befreiung,

  • Ausgleichszulage,

  • Wohnbeihilfe,

  • Sozialhilfe,

  • Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

Auch Haushalte in einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren können betroffen sein.

Förderungswürdige Haushalte sind eine breitere Zielgruppe.

Bei förderungswürdigen Haushalten gilt eine höhere Einkommensgrenze. Dadurch können auch Haushalte unterstützt werden, die keine klassische Sozialleistung beziehen, aber dennoch finanzielle Unterstützung brauchen.

Hier ist vor allem die Höhe des Netto-Haushaltseinkommens entscheidend.

Davon können zum Beispiel Alleinerziehende, Jungfamilien oder Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen profitieren.

Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem Ausgleichszulagen-Richtsatz.

Für einkommensschwache bzw. schutzbedürftige Haushalte gilt der einfache Richtsatz plus 12 Prozent.

Für förderungswürdige Haushalte gilt der zweifache Richtsatz plus 12 Prozent.

Haushaltseinkommensgrenzen monatlich netto, Stand 1. Jänner 2026, gemäß EnDG

Personen im gemeinsamen HaushaltNiedrigere Einkommensgrenze: schutzbedürftig / einkommensschwach Höhere Einkommensgrenze: förderungswürdig
1 Person € 1.465,40€ 2.930,80
2 Personen€ 2.311,81€ 4.623,62
jede weitere Person€    226,11€    452,22

Die niedrigere Einkommensgrenze betrifft Haushalte, die als besonders energiearmutsgefährdet gelten.

Typische Unterstützungen können sein:

  • Sozialleistungen,

  • Heizkostenzuschüsse,

  • spezielle Energiehilfen,

  • teilweise auch Befreiungen.

Die höhere Einkommensgrenze betrifft Haushalte mit etwas höherem Einkommen, die aber trotzdem Anspruch auf bestimmte Förderungen haben können.

Typische Förderungen können sein:

  • Gerätetauschprogramme,

  • Energieeffizienzförderungen,

  • Klimaförderungen,

  • teilweise kommunale Zuschüsse.

Ja. Ein EnDG-Bescheid kann auch von Personen beantragt werden, die keine Befreiung vom ORF-Beitrag haben.

Das ist vor allem für die Gruppe der förderungswürdigen Haushalte wichtig. Dadurch können Gemeinden auch Haushalte erreichen, die keine klassische Sozialleistung beziehen, aber dennoch Unterstützung brauchen. 

Antrag, Ablauf und Unterlagen

Nein.

Der EnDG-Bescheid wird nicht automatisch ausgestellt oder zugesandt.

Auch Personen mit bestehender ORF-Beitrags-Befreiung, EAG-Kosten-Befreiung oder Telefonzuschuss müssen dafür einen eigenen Antrag stellen. 

Die Antragsformulare stehen als ausfüllbare PDF-Formulare zur Verfügung:

Download: EnDG-Formular (PDF) 

Download: Infoblatt EnDG (PDF) 

Bitte Formular vollständig ausfüllen, unterschreiben und an die OBS senden:

Liegen der OBS bereits Daten aus einer bestehenden Befreiung oder einem bestehenden Zuschuss vor, kann der Antrag oft einfacher und schneller bearbeitet werden. 

Der Antrag kann von Bürger:innen selbst gestellt werden.

Auch Abwicklungsstellen können bei der Antragstellung unterstützen. Das können zum Beispiel Gemeinden, Länder oder andere Stellen sein, die Förderungen abwickeln. 

Der Ablauf ist einfach:

  1. Die Bürger:innen stellen einen Antrag bei der OBS. Auch eine Abwicklungsstelle kann bei der Antragstellung unterstützen.  
  2. Die OBS prüft die Voraussetzungen nach § 7 EnDG.  
  3. Wenn alle Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die OBS einen Bescheid aus.  
  4. Fehlen Unterlagen, informiert die OBS die antragstellende Person schriftlich, welche Nachweise noch erforderlich sind.  
  5. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert die OBS die antragstellende Person schriftlich über die weitere Vorgehensweise.  
  6. Die Bürger:innen legen den Bescheid bei der Gemeinde oder Förderstelle vor.  
  7. Die Gemeinde oder Förderstelle entscheidet über die konkrete Förderung.

Das Formular ist auf der OBS-Webseite verfügbar.

Gemeinden können auf ihrer Webseite auf das aktuelle Formular der OBS verlinken oder das Formular vor Ort auflegen.

Der Antrag kann mit allen erforderlichen Unterlagen an die OBS übermittelt werden.

Online über das Kontaktformular: 
https://OBS.at/kontakt  

per E-Mail: 
service(at)obs.at  

per Post: 
ORF Beitrags Service GmbH 
Postfach 1000 
1051 Wien

Für den EnDG-Antrag werden in der Regel Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen benötigt.

Je nach Antrag können zusätzlich Nachweise zur Anspruchsgrundlage und zu abzugsfähigen Ausgaben erforderlich sein.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.   

Der Bescheid gilt grundsätzlich so lange, wie die zugrunde liegenden Voraussetzungen bestehen.

Ändern sich Einkommen, Adresse oder Haushaltsverhältnisse, kann eine neue Prüfung erforderlich sein.